Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach § 152 der Abgabenordnung (AO) aufgrund verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2018 und 2019.
Die verheirateten Kläger werden in den Streitjahren gemäß § 26 Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. § 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide Kläger erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Bereits vor dem Jahr 2007 wechselten die Kläger die Steuerklasse zu III/ V. Die Klägerin fing ab Juni 2018 an auf Steuerklasse V zu arbeiten.
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