FG Hamburg - Urteil vom 03.12.2024
4 K 16/23
Normen:
FGO § 47; FGO § 52a Abs. 3 S. 1; FGO § 52a Abs. 4; FGO § 56 Abs. 3; eIDAS-VO Art. 3; eIDAS-VO Art. 25; eIDAS-VO Art. 26; GG Art. 2; GG Art. 20 Abs. 3;

Festsetzung von ZollEU und Einfuhrumsatzsteuer für ein im Vereinigten Königreich hergestelltes Auto; Wirksamkeit eines elektronischen Dokuments iSd § 52a Abs. 3 Sa.1 FGO ohne eine qualifizierte elektronische Signatur; Versand eines elektronischen Dokuments über ein besonderes Anwaltspostfach; Voraussetzungen einer verschuldensunabhängigen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unterlassenem Hinweis des Gerichts auf eine formunwirksam erfolgte Einreichung eines elektronischen Dokuments

FG Hamburg, Urteil vom 03.12.2024 - Aktenzeichen 4 K 16/23

DRsp Nr. 2025/1671

Festsetzung von ZollEU und Einfuhrumsatzsteuer für ein im Vereinigten Königreich hergestelltes Auto; Wirksamkeit eines elektronischen Dokuments iSd § 52a Abs. 3 Sa.1 FGO ohne eine qualifizierte elektronische Signatur; Versand eines elektronischen Dokuments über ein besonderes Anwaltspostfach; Voraussetzungen einer verschuldensunabhängigen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unterlassenem Hinweis des Gerichts auf eine formunwirksam erfolgte Einreichung eines elektronischen Dokuments

1. Ein elektronisches Dokument, das nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur wirksam im Sinne von § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO eingereicht, wenn die das Dokument (einfach) signierende und damit verantwortende Person mit der des Versenders identisch ist und das Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 52a Abs. 4 FGO eingereicht wird (ebenso FG Hamburg, Urteil vom 3. Dezember 2024, 4 K 52/23).