Ist eine Steuererklärung fehlerhaft, besteht grundsätzlich die Pflicht zur Berichtigung nach § 153 AO. Das gilt unabhängig davon, ob schon ein Steuerbescheid ergangen ist oder nicht. Ist dies aber der Fall, müssen zusätzlich - vor allem, wenn sich die Änderung zugunsten des Mandanten auswirken soll - die Voraussetzungen einer Änderungsnorm (§§ 129, 172 ff. AO) erfüllt sein. Im Beitrag erfahren Sie, welche Grundsätze hier gelten.
Nach § 153 Abs. 1 AO ist der Steuerpflichtige verpflichtet, das Finanzamt unverzüglich zu informieren und die Steuererklärung zu berichtigen, wenn er nachträglich erkennt, dass die Angaben unrichtig oder unvollständig waren und dies zu einer Steuerverkürzung führen kann.
Die Berichtigungspflicht besteht unabhängig davon, ob der Fehler vorsätzlich, fahrlässig oder versehentlich passiert ist. Die Mitteilung muss „unverzüglich“ erfolgen, d.h. ohne schuldhaftes Zögern. Es kommt auch nicht darauf an, ob bereits ein Steuerbescheid erlassen wurde.
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