FG Münster - Urteil vom 06.06.2024
13 K 1857/22 F
Normen:
FGO § 100 Abs. 1; EStG § 34a Abs. 3;
Fundstellen:
DStRE 2025, 389

Feststellung den nachversteuerungspflichtigen Betrags gem. § 34a Abs. 3 EStG für einen Mitunternehmeranteil an einer GmbH & Co. KG

FG Münster, Urteil vom 06.06.2024 - Aktenzeichen 13 K 1857/22 F

DRsp Nr. 2024/11491

Feststellung den nachversteuerungspflichtigen Betrags gem. § 34a Abs. 3 EStG für einen Mitunternehmeranteil an einer GmbH & Co. KG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1; EStG § 34a Abs. 3;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte gegenüber dem Kläger den nachversteuerungspflichtigen Betrag gem. § 34a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) für seinen Mitunternehmeranteil an der B GmbH & Co. KG (nachfolgend: "B KG") zutreffend festgestellt hat.

Der Kläger war ursprünglich alleiniger Kommanditist der C GmbH & Co. KG (nachfolgend: "C KG"); Komplementärin war die nicht am Kapital beteiligte D GmbH. In den Veranlagungsjahren vor dem Streitjahr 2016 hat der Kläger für die auf ihn entfallenden Gewinne der C KG die Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne gem. § 34a EStG in Anspruch genommen. Zum 31.12.2015 belief sich der nach § 34a Abs. 3 EStG jährlich festzustellende nachversteuerungspflichtige Betrag unstreitig auf 100.000 € (zuletzt festgestellt durch den bestandskräftigen Bescheid über die gesonderte Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrags nach § 34a EStG für 2015 vom 24.06.2021).