Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob der Beklagte gegenüber dem Kläger den nachversteuerungspflichtigen Betrag gem. § 34a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) für seinen Mitunternehmeranteil an der B GmbH & Co. KG (nachfolgend: "B KG") zutreffend festgestellt hat.
Der Kläger war ursprünglich alleiniger Kommanditist der C GmbH & Co. KG (nachfolgend: "C KG"); Komplementärin war die nicht am Kapital beteiligte D GmbH. In den Veranlagungsjahren vor dem Streitjahr 2016 hat der Kläger für die auf ihn entfallenden Gewinne der C KG die Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne gem. § 34a EStG in Anspruch genommen. Zum 31.12.2015 belief sich der nach § 34a Abs. 3 EStG jährlich festzustellende nachversteuerungspflichtige Betrag unstreitig auf 100.000 € (zuletzt festgestellt durch den bestandskräftigen Bescheid über die gesonderte Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrags nach § 34a EStG für 2015 vom 24.06.2021).
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|