VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 03.04.2025
2 S 1842/24
Normen:
KAG § 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a); KAG § 20 Abs. 5 S. 1, 2; AO § 251 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 25.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2844/22

Feststellung der Abwassergebührenforderungen zur Insolvenztabelle für ein ehemaliges Betriebsgrundstück einer GmbH i.R.e. Insolvenzfeststellungsbescheids; Gebot der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.04.2025 - Aktenzeichen 2 S 1842/24

DRsp Nr. 2025/4335

Feststellung der Abwassergebührenforderungen zur Insolvenztabelle für ein ehemaliges Betriebsgrundstück einer GmbH i.R.e. Insolvenzfeststellungsbescheids; Gebot der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit

1. Die der Umsetzung des Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit dienende Ausschlussfrist gemäß § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG, die sich nach ihrem Wortlaut nur auf die "Festsetzung" eines Beitrags oder einer sonstigen Abgabe zum Vorteilsausgleich bezieht, gilt entsprechend für Insolvenzfeststellungsbescheide nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a KAG i.V.m. § 251 Abs. 3 AO. 2. Der Erlass eines Insolvenzfeststellungsbescheids nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a KAG i.V.m. § 251 Abs. 3 AO ist dann ausgeschlossen, wenn die betreffende Abgabenforderung bereits vor Insolvenzeröffnung durch Bescheid festgesetzt und mit einem Widerspruch angefochten sowie im Prüfungstermin vom Insolvenzverwalter bestritten wurde. In diesem Fall ist die Feststellung der Forderung nach § 180 Abs. 2 i.V.m. § 185 InsO durch die Aufnahme des unterbrochenen Widerspruchsverfahrens zu betreiben (im Anschluss an BFH, Urteil vom 23.02.2005 - VII R 63/03 - BFHE 209, 23).

Tenor

Die Anträge des Klägers und der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. September 2024 - 1 K 2844/22 - werden abgelehnt.