OLG Zweibrücken - Urteil vom 15.01.2025
1 U 20/24
Normen:
BGB analog § 164 Abs. 1 S. 1; BGB analog § 177 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 28.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1/22

Feststellung der Einstandspflicht für Leitungswasserfolgeschaden; Rechtsgrundsätze der Anscheinsvollmacht

OLG Zweibrücken, Urteil vom 15.01.2025 - Aktenzeichen 1 U 20/24

DRsp Nr. 2025/2284

Feststellung der Einstandspflicht für Leitungswasserfolgeschaden; Rechtsgrundsätze der Anscheinsvollmacht

Werden dem Ehemann Zugangsdaten für den eigenen E-Mail-Account zugänglich gemacht und wird dieser Zugang von ihm über längere Zeit hinweg und in Kenntnis seiner Ehefrau unter deren Namen rechtsgeschäftlich genutzt, kann eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht anzunehmen sein, demnach der Ehefrau das Handeln ihres Ehemannes zuzurechnen ist. Ist in einem Abfindungsvergleich klar und eindeutig ausgesprochen, dass die Parteien die Sache endgültig erledigen und auch etwaige Folgeschäden mitbereinigen wollen, so ist in der Regel jede Nachforderung ausgeschlossen. Etwas anderes kann zwar bei einem sich später ergebenden krassen Missverhältnis zwischen Gesamtschaden und Abfindungssumme ergeben. Ein Abfindungsvergleich bindet den Versicherungsnehmer aber auch dann, wenn das Risiko von Folgeschäden beim Vergleich den Parteien bekannt war oder unter Heranziehung von Fachleuten hätte erkannt werden können.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.12.2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom, Az. 3 O 18/22, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.