BFH - Urteil vom 06.11.2024
X K 3/23 (X K 1/22)
Normen:
FGO § 41; FGO § 138; GVG § 198; GVG § 198 ff.;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1119/16
FG Sachsen-Anhalt, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1119/16

Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache bei einseitiger Erledigungserklärung; Erledigung des Rechtsstreits durch Fortfall des Schadens in der Hauptsache i.R.e. Entschädigungsklage

BFH, Urteil vom 06.11.2024 - Aktenzeichen X K 3/23 (X K 1/22)

DRsp Nr. 2024/15635

Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache bei einseitiger Erledigungserklärung; Erledigung des Rechtsstreits durch Fortfall des Schadens in der Hauptsache i.R.e. Entschädigungsklage

NV: Mit der einseitigen Erledigungserklärung nimmt der Kläger von seinem bisherigen Klagebegehren Abstand und beantragt stattdessen die Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Hat sich der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt, muss das Gericht die nunmehr auf Feststellung der Erledigung gerichtete Klage als unbegründet abweisen. Ob die Klage nach dem ursprünglichen Sachantrag begründet war, ist jedenfalls dann unerheblich, wenn der Kläger an diesem nicht hilfsweise festhält. Die dazu von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entwickelten Grundsätze gelten auch für das Entschädigungsklageverfahren nach §§ 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 41; FGO § 138; GVG § 198; GVG § 198 ff.;

Gründe

I.