Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.01.2023 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Der am 00.00.000 geborene Kläger begehrt die Feststellung der Fortwirkung einer bereits für eine frühere Tätigkeit erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) für eine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2. als "Senior Experte AT-Vorstandssupport" im Zeitraum vom 15.12.2008 bis 30.06.2010, hilfsweise die Erteilung einer solchen Befreiung.
Der Kläger ist zugelassener Rechtsanwalt und seit dem 06.10.1999 Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte NRW. Seit dem 15.12.1999 ist er für die Beigeladene zu 2. tätig. Auf seinen Antrag vom 23.01.2000 befreite ihn die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), mit Bescheid vom 29.05.2000 ab dem 15.12.1999 für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt bei der Beigeladenen zu 2. von der Versicherungspflicht in der GRV. In dem Bescheid heißt es u.a.:
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