OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.02.2025
2 U 55/23
Normen:
BGB § 305; BGB § 613a; BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 288 Abs. 1; ArbEG a.F. § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 01.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen O 105/19

Feststellung der materiellen Berechtigung eines Arbeitnehmers an der Erfindung; Herstellung eines Arzneimittelwirkstoffs zur Behandlung von Epilepsie als Diensterfindung; Präjudizielle Rechtsverhältnisse als Gegenstand eines Geständnisses; Formularmäßige Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2025 - Aktenzeichen 2 U 55/23

DRsp Nr. 2025/2338

Feststellung der materiellen Berechtigung eines Arbeitnehmers an der Erfindung; Herstellung eines Arzneimittelwirkstoffs zur Behandlung von Epilepsie als Diensterfindung; Präjudizielle Rechtsverhältnisse als Gegenstand eines Geständnisses; Formularmäßige Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

1. Werden Ansprüche aus dem ArbEG gegen eine Gesellschaft geltend gemacht, die - etwa infolge eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB - zum Zeitpunkt von Meldung und Inanspruchnahme der Diensterfindung nicht mehr Arbeitgeberin des Erfinders war, fehlt es an der Passivlegitimation der beklagten Gesellschaft. Eine Korrektur der fehlerhaften Parteibezeichnung im Wege der Rubrumsberichtigung scheidet aus, wenn sich aus der Klageschrift nebst Anlagen nicht unzweifelhaft entnehmen lässt, dass es an der Arbeitgeberstellung der im Rubrum bezeichneten Gesellschaft fehlt und tatsächlich eine andere Gesellschaft in Anspruch genommen werden sollte.