OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.10.2024
12 U 4/24
Normen:
HGB § 249 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; AktG § 302 Abs. 1; InsO a.F. § 19 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DB 2025, 656
NZI 2025, 7
BB 2025, 752
NZI 2025, 340
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 16.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 335/21

Feststellung der rechnerischen Überschuldung grundsätzlich auf der Grundlage einer Überschuldungsbilanz; Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.10.2024 - Aktenzeichen 12 U 4/24

DRsp Nr. 2025/1883

Feststellung der rechnerischen Überschuldung grundsätzlich auf der Grundlage einer Überschuldungsbilanz; Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften

1. Ein für eine Rückstellung in einer Handelsbilanz gem. § 249 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB maßgeblicher Verlust aus einem schwebenden Geschäft droht, wenn der Wert der eigenen Verpflichtungen aus dem Geschäft den Wert des Anspruchs auf die Gegenleistung (sog. Verpflichtungsüberschuss) übersteigt. Kann eine Mietsache im oder für den Betrieb nicht mehr genutzt werden, handelt es sich um eine Fehlmaßnahme, weil der Sach- oder Dienstleistungsanspruch des Unternehmers für den Betrieb keinen Wert mehr hat. 2. Das schwebende Geschäft, aus dem die Verluste drohen, ist nicht zivilrechtlich abzugrenzen, sondern es gilt stattdessen das bilanzrechtliche Synallagma. Grundsätzlich ist auf einzelne Verträge abzustellen, nicht auf eine Summe gleichartiger Verträge. Wenn allerdings ein enger rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, kann die Zusammenfassung mehrerer Verträge zu einer Bewertungseinheit notwendig sein, um zu einer besseren Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu kommen.