OLG Brandenburg - Beschluss vom 07.07.2025
1 U 68/24
Normen:
AGG § 21 Abs. 2 S. 1; DSGVO Art. 9 Abs. 1; DSGVO Art. 82 Abs. 1;
Fundstellen:
WM 2025, 2166
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 19.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 201/23

Feststellung der Rechtswidrigkeit der Erstellung der Scorewerte eines Betroffenen; Hinreichende Darlegung der Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs infolge einer Benachteiligung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.07.2025 - Aktenzeichen 1 U 68/24

DRsp Nr. 2025/14716

Feststellung der Rechtswidrigkeit der Erstellung der Scorewerte eines Betroffenen; Hinreichende Darlegung der Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs infolge einer Benachteiligung

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 19.07.2024, Az. 5 O 201/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts im Urteilswege erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Dem Kläger wird anheimgestellt, die Rücknahme der Berufung zu prüfen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

Normenkette:

AGG § 21 Abs. 2 S. 1; DSGVO Art. 9 Abs. 1; DSGVO Art. 82 Abs. 1;

Gründe

I.

I. II. III. IV. V. a. b. c. d. e. f. g. VI. a. b. c. d. e. f. g. VII. VIII. IX.