BGH - Beschluss vom 02.04.2025
IV ZR 49/24
Normen:
InsO § 343 Abs. 1; InsO § 352 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2025, 1885
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 20.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 8332/21
OLG Nürnberg, vom 14.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 1634/23

Feststellung der Unterbrechung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens

BGH, Beschluss vom 02.04.2025 - Aktenzeichen IV ZR 49/24

DRsp Nr. 2025/9510

Feststellung der Unterbrechung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Verfahren unterbrochen ist.

Normenkette:

InsO § 343 Abs. 1; InsO § 352 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Die in der Schweiz geschäftsansässige Klägerin macht gegen die Beklagte im Wege der Stufenklage Auskunftsansprüche zu Beitragserhöhungen in Krankenversicherungsverträgen sowie Ansprüche auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen und Erstattung von Beiträgen aus abgetretenem Recht sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend. Ihre Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt; die Revision ist nicht zugelassen worden. Dagegen hat sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde gewandt.

Am 5. März 2025 hat das Kreisgericht St. Gallen das Konkursverfahren über das Vermögen der Klägerin vorläufig eröffnet. Die Klägerin beantragt die deklaratorische Feststellung der Verfahrensunterbrechung.

II. Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist gemäß § 352 Abs. 1 Satz 1, § 343 Abs. 1 InsO unterbrochen.