OLG München - Urteil vom 31.07.2024
7 U 4535/22
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; AktG a.F. § 84 Abs. 3 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 30.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen O 5649/21

Feststellung der Unwirksamkeit eines Beschlusses des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft zur Abberufung eines Vorstandsmitglieds; Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Organstellung bis zum Ende der Amtszeit als wichtiger Grund

OLG München, Urteil vom 31.07.2024 - Aktenzeichen 7 U 4535/22

DRsp Nr. 2025/3497

Feststellung der Unwirksamkeit eines Beschlusses des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft zur Abberufung eines Vorstandsmitglieds; Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Organstellung bis zum Ende der Amtszeit als wichtiger Grund

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 30.06.2022, Az. 5 HK O 5649/21, teilweise abgeändert und gemäß den nachfolgenden Ziffern 2 bis 5 neu gefasst.

2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Aufsichtsrates der Beklagten vom 01.04.2021 auf Widerruf der Bestellung des Klägers zum Vorstandsmitglied der Beklagten unwirksam ist.

3. Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten vormals bestehende Vorstandsanstellungsverhältnis durch die außerordentliche, fristlose Kündigung der Beklagten vom 01.04.2021 nicht aufgelöst worden ist.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 128.682,50 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

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aus € 10.742,50 brutto seit dem 03.05.2021, - aus € 14.742,50 brutto seit dem 01.06.2021, - aus € 14.742,50 brutto seit dem 01.07.2021, - aus € 14.742,50 brutto seit dem 02.08.2021, - aus € 14.742,50 brutto seit dem 01.09.2021, - aus € 14.742,50 brutto seit dem 01.10.2021, - aus € 14.742,50 brutto seit dem 02.11.2021,

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