1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 30.06.2022, Az. 5 HK
2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Aufsichtsrates der Beklagten vom 01.04.2021 auf Widerruf der Bestellung des Klägers zum Vorstandsmitglied der Beklagten unwirksam ist.
3. Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten vormals bestehende Vorstandsanstellungsverhältnis durch die außerordentliche, fristlose Kündigung der Beklagten vom 01.04.2021 nicht aufgelöst worden ist.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 128.682,50 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
-aus € 10.742,50 brutto seit dem 03.05.2021, - aus € 14.742,50 brutto seit dem 01.06.2021, - aus € 14.742,50 brutto seit dem 01.07.2021, - aus € 14.742,50 brutto seit dem 02.08.2021, - aus € 14.742,50 brutto seit dem 01.09.2021, - aus € 14.742,50 brutto seit dem 01.10.2021, - aus € 14.742,50 brutto seit dem 02.11.2021,
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