LSG Bayern - Urteil vom 24.09.2024
L 7 BA 42/22
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 29.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BA 4/21

Feststellung der Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung i.R.d. Tätigkeit als Anästhesist

LSG Bayern, Urteil vom 24.09.2024 - Aktenzeichen L 7 BA 42/22

DRsp Nr. 2025/6069

Feststellung der Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung i.R.d. Tätigkeit als Anästhesist

Sozialversicherungsrechtlich ist eine Beschäftigung einer Partnerin einer Partnerschaftsgesellschaft durch einen Dritten nicht deshalb ausgeschlossen, weil ausdrücklich vertragliche Beziehungen nur zwischen der Partnerschaftsgesellschaft und dem Dritten bestehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieser Vertrag nicht auf eine erlaubte Arbeitnehmerüberlassung gerichtet ist. Schuldet eine Gemeinschaftspraxis die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung und nicht die Überlassung einer Person zur Arbeitsleistung in Form der anästhesiologischen Versorgung und ist geschuldete Tätigkeit ihrer Art nach weder als Dienstleistung unter Eingliederung in den Betrieb des Vertragspartners durchzuführen noch unter dessen Weisungsregime auszuführen, sondern auf die Erbringung einer selbstständigen Dienstleistung der selbstständigen anästhesiologischen Versorgung bestimmter Patienten des Vertragspartners gerichtet, liegt keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit vor.

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 29. März 2022 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen auch im Berufungsverfahren.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1;

Tatbestand