Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 4. September 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist im Verfahren nach § 7a SGB IV, ob der Beigeladene zu 1) als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin in der Zeit ab dem 1. März 2010 der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Die Klägerin ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der A. D-Stadt (AG D-Stadt, ), an welcher der vorgenannte Beigeladene mit 36 % des Stammkapitals beteiligt war. Die weiteren 64 % wurden von der XXX GmbH & Co. Kommanditgesellschaft (AG Pinneberg, HRA 3602) gehalten, an der der o. g. Beigeladene weder direkt noch indirekt beteiligt war. Der Beigeladene war im Streitzeitraum zugleich Geschäftsführer der Alleingesellschafterin der Klägerin und nahm in dieser Funktion allein die Gesellschafterrechte wahr.
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