FG Niedersachsen - Urteil vom 25.05.2023
10 K 182/20
Normen:
EStG § 3a Abs. 2;

Feststellung der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.05.2023 - Aktenzeichen 10 K 182/20

DRsp Nr. 2024/14390

Feststellung der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen

1. Für die Auslegung der in § 3a Abs. 2 EStG enthaltenen Tatbestandsmerkmale ist auf die zu § 3 Nr. 66 EStG a.F. ergangenen Rechtsprechungsleitlinien zurückzugreifen. 2. Für die erforderliche Feststellung der Sanierungseignung enthält das Gesetz keine feste Beweisregel dahingehend, dass ein bestimmtes Kriterium, aus dem die Sanierungseignung abgeleitet werden kann, unbedingt vorliegen müsste. Wesentliche Indizien für das Bestehen von Sanierungseignung sind unter anderem das Vorliegen eines nachvollziehbaren und prüfbaren Sanierungskonzepts oder ein rückblickend erfolgreicher Abschluss der Sanierung. 3. Das Tatbestandsmerkmal der "Sanierungsabsicht der Gläubiger" hat im Rahmen des § 3a Abs. 2 EStG eine eigenständige Relevanz. Damit wäre es unvereinbar, das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals stets bereits dann zu vermuten, wenn ein einzelner Gläubiger im Zusammenhang mit einer Sanierung auf eine Forderung ganz oder teilweise verzichtet.

Normenkette:

EStG § 3a Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Erlass von Verbindlichkeiten der Z-KG durch die A für den Kläger zu einem steuerfreien Sanierungsertrag in Höhe von 3.693.617 Euro nach § 3a EStG und § 7b GewStG führt.