OLG Dresden - Beschluss vom 28.01.2025
4 U 1361/24
Normen:
VVG § 22; BGB § 123 Abs. 2;
Fundstellen:
VersR 2025, 1313
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 03 O 171/23

Feststellung des Fortbestandes der bei der Versicherung abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung; Arglistige Verletzung der Offenbarungspflicht durch den Versicherungsnehmer

OLG Dresden, Beschluss vom 28.01.2025 - Aktenzeichen 4 U 1361/24

DRsp Nr. 2025/3401

Feststellung des Fortbestandes der bei der Versicherung abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung; Arglistige Verletzung der Offenbarungspflicht durch den Versicherungsnehmer

1. Das Verschweigen einer im maßgeblichen Zeitraum vor Beantragung einer BU-Versicherung liegenden ADHS-Behandlung mit Ritalin und einer Alkoholintoxikation in Verbindung mit einem positiven Drogen-Screening trotz einer hierauf abzielenden Antragsfrage indiziert die Arglist des Versicherungsnehmers. 2. Bei einem minderjährigen Versicherungsnehmer ist dessen Vater, der sich maßgeblich um dessen Versicherungsangelegenheiten kümmert, nicht als am Geschäft unbeteiligter Dritter anzusehen.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der auf Dienstag, 04.02.2025, 15.00 Uhr bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

4. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 17.143,35 € festzusetzen.

Normenkette:

VVG § 22; BGB § 123 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger verlangt die Feststellung des Fortbestandes seiner im Jahre 2017 bei der Beklagten abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung.

1. 2.