LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.11.2023
11 Sa 1534/21
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 24.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 7908/20

Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses eines Flugbegleiters

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.11.2023 - Aktenzeichen 11 Sa 1534/21

DRsp Nr. 2024/12231

Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses eines Flugbegleiters

1. Deutsche Gerichte können nach Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1b), Abs. 2 Brüssel Ia-VO aufgrund des gewöhnlichen Arbeitsorts des Arbeitnehmers intrernational zuständig sein. 2. Das Indiz der Heimatbasis gilt für die Bestimmung des gewöhnlichen Arbeitsorts von Flugpersonal in der Regel als entscheidendes Kriterium. 3. Eine Kündigung kann aufgrund dringender betrieblicher Beedürfnisse nach dem § 1 Abs. 2 Satz 2 Alt. 3 KSchG aufgrund der Schließung der Inflight Service Base und damit der Stilllegung des Luftverkehrsbetriebs in Deutschland wirksam sein.

Tenor

Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 2021 - 10 Ca 7908/20 - werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 79 % und die Beklagte 21 % zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit arbeitgeberseitiger Kündigungen, das Weiterbeschäftigungsverlangen und über Ansprüche der Klägerin auf Annahmeverzugsvergütung.

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