FG Nürnberg - Urteil vom 24.10.2024
4 K 1111/22
Normen:
BewG § 198 S. 1; BewG § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BewG § 151 Abs. 5;

Feststellung des Grundbesitzwertes einer wirtschaftlichen Einheit zum Zwecke der Grunderwerbsteuer

FG Nürnberg, Urteil vom 24.10.2024 - Aktenzeichen 4 K 1111/22

DRsp Nr. 2025/780

Feststellung des Grundbesitzwertes einer wirtschaftlichen Einheit zum Zwecke der Grunderwerbsteuer

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

BewG § 198 S. 1; BewG § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BewG § 151 Abs. 5;

Tatbestand

Streitig ist die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit in A, für Zwecke der Grunderwerbsteuer.

Die Klägerin (B GmbH & Co. KG) ist die Rechtsnachfolgerin der C GmbH & Co. KG.

Infolge einer zum 09.10.2017 erfolgten Änderung des Gesellschafterbestandes von mindestens 95% der Anteile an der C GmbH & Co KG mit Sitz in A, Y-Str., wurde im Rahmen der Bedarfsbewertung die Feststellung eines Grundbesitzwertes gemäß § 157 Bewertungsgesetz (BewG) erforderlich.

Die Erklärung zur Feststellung des Bedarfswertes wurde am 13.09.2018 beim Finanzamt eingereicht. Der Erklärung war ein Verkehrswertgutachten des von der Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, Dipl.-Ing. und Dipl.-Wirtsch.-Ing. Z, vom 11.01.2017 beigefügt, das für das Bewertungsobjekt "Produktionsgebäude Y-Str., A" einen Verkehrswert zum Bewertungsstichtag 31.12.2016 von 1.250.000 € ausweist.