Der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Schenkungsteuer auf den 01.01.2022 vom 03.05.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.03.2023 wird dahingehend geändert, dass der Grundbesitzwert auf 425.024 € festgestellt wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers vorläufig vollstreckbar.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Grundbesitzwert für die wirtschaftliche Einheit, Z-Straße ... in Y, ausgehend von einem Bodenrichtwert auf den 01.01.2021 oder auf den 01.01.2022 festzustellen ist. Die Folgen daraus betreffen den anzusetzenden Bodenrichtwert und den entsprechenden Sachwertfaktor.
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