FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.12.2024
3 K 3170/22
Normen:
BewG § 219 Abs. 1; BewG § 251; BewG § 252; BewG § 253; BewG § 254; BewG § 263 Abs. 2;

Feststellung des Grundsteuerwertes für Wohnungseigentum

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.12.2024 - Aktenzeichen 3 K 3170/22

DRsp Nr. 2025/1098

Feststellung des Grundsteuerwertes für Wohnungseigentum

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Normenkette:

BewG § 219 Abs. 1; BewG § 251; BewG § 252; BewG § 253; BewG § 254; BewG § 263 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klage richtet sich gegen die Feststellung des Grundsteuerwertes auf den 01.01.2022. Die Kläger behaupten, der tatsächliche Wert des Bewertungsobjekts sei niedriger als der festgestellte Wert. Zudem meinen sie, die neuen grundsteuerlichen Bewertungsregelungen seien verfassungswidrig.

Bei dem Bewertungsobjekt handelt es sich um das Wohnungseigentum mit der Nr. ... laut Aufteilungsplan in Berlin, D...-straße (Bezirk C..., Ortsteil E...). Auf die Wohnung entfällt ein Miteigentumsanteil am Grund und Boden, der rechnerisch 223 m2 entspricht (150/10.000 Miteigentumsanteil an dem insgesamt 14.876 m2 großen Grundstück). Die in einem im Jahr 1966 errichteten Gebäude belegene Wohnung hat eine Wohnfläche von 79 m2 (vgl. die unstreitigen Angaben in der Grundsteuerwerterklärung, Bl. 76R der Gerichtsakte -G-A-).