Die Beschwerde der Klägerin zu 1 wird zurückgewiesen.
II.Dem Kläger zu 2 wird in Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 20. März 2015 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Thomas Oberhäuser, Münsterplatz 13, 89073 Ulm, beigeordnet.
III.Die Klägerin zu 1 trägt die Kosten ihres Beschwerdeverfahrens.
Die Kläger verfolgen mit ihren Beschwerden ihre in erster Instanz erfolglosen Prozesskostenhilfeanträge bezüglich ihrer Klagen gegen die Feststellung der Beklagten weiter, dass die Klägerin zu 1 (im Folgenden: Klägerin), die philippinische Staatsangehörige und Ehefrau des Klägers zu 2 (im Folgenden: Kläger) ist, kein von diesem abgeleitetes freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht in Deutschland besitzt. Der Kläger ist deutscher und rumänischer Staatsangehöriger.
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