BSG - Beschluss vom 09.10.2025
B 12 BA 27/25 B
Normen:
HGB § 407; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 26.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BA 245/23
LSG Baden-Württemberg, vom 23.04.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BA 3499/24

Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status in der Tätigkeit als Frachtführer; Hinreichende Bezeichnung der Zulassungsgründe der Divergenz und eines Verfahrensmangels

BSG, Beschluss vom 09.10.2025 - Aktenzeichen B 12 BA 27/25 B

DRsp Nr. 2025/13804

Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status in der Tätigkeit als Frachtführer; Hinreichende Bezeichnung der Zulassungsgründe der Divergenz und eines Verfahrensmangels

Typische Vorgaben, die sich aus der Natur des Transportauftrags entnehmen lassen, z.B. vorgegebene Routen, stellen für sich genommen noch kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis dar. Derartige zeitlichen und organisatorischen Bindungen sind bei Werk- und Dienstverträgen im Transportgewerbe nicht ungewöhnlich.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. April 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

HGB § 407; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen in seiner Tätigkeit als Frachtführer für die Klägerin in der Zeit vom 1.5.2016 bis zum 30.9.2021.