I.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden als Eheleute im Streitjahr (2000) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger erzielte im Streitjahr aus der Veräußerung von Wertpapieren Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) in Höhe von 361 648,37 DM. Der Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr wies bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften nur einen Verlust in Höhe von 12 064 DM aus, da der Kläger seine Verluste erst im Klageverfahren in voller Höhe erklärte.
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