FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.03.2025
6 K 6099/21
Normen:
EStG § 34b;

Feststellung einer außerordentlichen Holznutzung (Kalamitätsnutzung) im Rahmen einer gesonderten Feststellung des Gewinns

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2025 - Aktenzeichen 6 K 6099/21

DRsp Nr. 2025/5214

Feststellung einer außerordentlichen Holznutzung (Kalamitätsnutzung) im Rahmen einer gesonderten Feststellung des Gewinns

Ein Finanzamt muss nicht aus einer fehlenden Position in der Bilanz auf einen Geschäftsvorfall schließen. Zu einer Steuer- bzw. Feststellungserklärung gehören auch die entsprechenden einkünftebezogenen Anlagen, so dass die unterlassene Einreichung einer zur Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz gemäß § 181 Abs. 2a AO gehörenden Anlage das grobe Verschulden nicht beseitigt, sondern vielmehr bestätigt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 34b;

Tatbestand

Streitig ist die Feststellung einer außerordentlichen Holznutzung (Kalamitätsnutzung) im Rahmen einer gesonderten Feststellung des Gewinns für 2018.

Der Kläger hatte seinen Wohnsitz im Streitjahr 2018 in B... in Nordrhein-Westfalen und wurde beim Finanzamt C... geführt. Er unterhielt einen Forstbetrieb im Landkreis D... (E...-Straße, F...) im Zuständigkeitsbezirk des Beklagten; zu dem Forstbetrieb gehörten die Forste G... und H.... Der Gewinn aus dem Forstbetrieb wurde durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt und bereits in den Vorjahren von dem Beklagten gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO gesondert festgestellt.

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