OLG Thüringen - Entscheidung vom 21.03.2023
7 U 247/22
Normen:
HGB § 435; CMR Art. 31 Abs. 1; CMR Art. 31 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Meiningen, vom 17.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen O 56/20

Feststellung einer begrenzten Haftung für Schäden an dem Frachtgut i.R.e. Verkehrsunfalls; Anerkennungsfähigkeit einer rechtskräftigen Entscheidung eines ausländischen Gerichts (hier: Rumänien); Darlegungslast und Beweislast eines Geschädigten für einen Ausschluss der Haftungsbeschränkung des Frachtführers

OLG Thüringen, Entscheidung vom 21.03.2023 - Aktenzeichen 7 U 247/22

DRsp Nr. 2024/15451

Feststellung einer begrenzten Haftung für Schäden an dem Frachtgut i.R.e. Verkehrsunfalls; Anerkennungsfähigkeit einer rechtskräftigen Entscheidung eines ausländischen Gerichts (hier: Rumänien); Darlegungslast und Beweislast eines Geschädigten für einen Ausschluss der Haftungsbeschränkung des Frachtführers

1. Eine rechtskräftige Entscheidung eines ausländischen Gerichts kann nach § 328 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 ZPO nicht anerkannt werden, wenn derselbe materielle Anspruch im Inland mit einer früher rechtshängig gewordenen Klage geltend gemacht wird. 2. Hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Ausschluss der Haftungsbeschränkung des Frachtführers nach Art. 29 CMR (§ 435 HGB) trägt der Geschädigte uneingeschränkt die Darlegungs- und Beweislast, auch für die Umstände, aus denen sich ein Vorsatz oder ein gleichstehendes Verschulden ergibt.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 17.02.2022, Az. HK O 56/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.