FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.11.2023
2 K 2137/20
Normen:
EStG § 2 Abs. 1; EStG § 21 Abs. 1 S. 1;

Feststellung einer Einkunftserzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.11.2023 - Aktenzeichen 2 K 2137/20

DRsp Nr. 2025/582

Feststellung einer Einkunftserzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Für die Ermittlung der Auslastung einer Ferienwohnungen an Feriengäste sind die individuellen Vermietungszeiten des jeweiligen Objekts mit denen zu vergleichen, die bezogen auf die Ferienregion im Durchschnitt erzielt werden. Da die Bettenauslastung Rückschlüsse auf die Vermietungszeit ermöglicht, kann auch diese Größe für die Ermittlung herangezogen werden. Dabei ist jedoch auf die tatsächlich mögliche und nicht auf die beworbene Nutzung abzustellen.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1; EStG § 21 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob eine Einkunftserzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus dem Objekt in der V-Straße ... (WEG Nr. ...), in B. , in den Streitjahren 2017 und 2018 vorlag.

Die Klägerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von fünf Objekten.

Seit 2008 wurden für die streitgegenständliche Wohnung folgende Einkünfte erklärt:

2008 -1.980,00 €
2009 -2.790,00 €
2010 -5.001,00 €
2011 -2.820,00 €
2012 -2.611,00 €
2013 -2.523,00 €
2014 -2.150,00 €
2015 -3.494,00 €
2016 -10.329,00 €
2017 -5.742,00 €
2018 -4.791,00 €
2019 -1.345,00 €
2020 -1.925,00 €
2021