1. Der Feststellungsbescheid vom 12.8.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1.2.2021 wird dahingehend geändert, dass die dem Kläger zugerechneten Einkünfte nunmehr der P.-GmbH & Co. KG (Beigeladene zu 1) als Treugeberin zugerechnet werden.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Den Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt. Ihre außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
4. Das Urteil wird hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Mit seiner am 25.2.2021 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für 2012 für die J.-GmbH Co KG (nachfolgend: J.), Beigeladene zu 2.
Streitig ist, ob der Kläger treuhänderisch an der J. beteiligt war und die Einkünfte deshalb der Beigeladenen zu 1., der P.-GmbH & Co KG, ehemals F. GmbH & Co. Q.-KG (nachfolgend: F.), als Treugeberin zuzurechnen sind.
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