FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.12.2024
5 K 1293/22
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; UmwStG § 22 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BB 2025, 433

Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Hinblick auf den Ertrag der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen als steuerpflichtigen Gewinn; Vereinbarung einer Put-Option im Rahmen der Einbringung eines Mitunternehmeranteils in eine GmbH nicht direkt als Veräußerungsgewinn zu werten bei späterer Übertragung des erworbenen Kapitalgesellschaftsanteils (17,5 Jahre)

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.12.2024 - Aktenzeichen 5 K 1293/22

DRsp Nr. 2025/1104

Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Hinblick auf den Ertrag der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen als steuerpflichtigen Gewinn; Vereinbarung einer Put-Option im Rahmen der Einbringung eines Mitunternehmeranteils in eine GmbH nicht direkt als Veräußerungsgewinn zu werten bei späterer Übertragung des erworbenen Kapitalgesellschaftsanteils (17,5 Jahre)

Die Vereinbarung einer Put-Option im Rahmen der Einbringung eines Mitunternehmeranteils in eine GmbH führt nicht schon im Jahr der Einbringung zu einem Veräußerungsgewinn, wenn der Einbringende den erworbenen Kapitalgesellschaftsanteil erst in spätestens 17 1/2 Jahren übertragen muss.

Tenor

I. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2013 vom 29. November 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. März 2022 wird geändert und die Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit um den streitbefangenen Veräußerungsgewinn (ausgewiesen als "laufende Einkünfte") in Höhe von ... € gemindert.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.