I. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2013 vom 29. November 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. März 2022 wird geändert und die Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit um den streitbefangenen Veräußerungsgewinn (ausgewiesen als "laufende Einkünfte") in Höhe von ... € gemindert.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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