LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.02.2025
15 Sa 32/24
Normen:
AktG § 303 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 20.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1880/24
ArbG Stuttgart, vom 11.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1880/24

Feststellung von Forderungen des Pensions-Sicherungs-Vereins zur Insolvenztabelle der Muttergesellschaft des insolventen Arbeitgebers

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2025 - Aktenzeichen 15 Sa 32/24

DRsp Nr. 2025/7113

Feststellung von Forderungen des Pensions-Sicherungs-Vereins zur Insolvenztabelle der Muttergesellschaft des insolventen Arbeitgebers

Nach § 303 Abs. 1 AktG hat das herrschende Unternehmen den Gläubigern der abhängigen Gesellschaft für die entstandenen Verbindlichkeiten grundsätzlich nur Sicherheit, nicht Zahlung zu leisten. Das gilt auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der abhängigen Gesellschaft, es sei denn, deren Vermögenslosigkeit stünde fest. Auch für den Fall der Doppelinsolvenz beider Gesellschaften gilt nichts Anderes.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 11.07.2024 - 4 Ca 1880/24 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AktG § 303 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle.

Der Kläger, der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG, ist der gesetzliche Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung in D. und L. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der C. und als solcher verklagt.