BayObLG - Beschluss vom 07.05.2025
201 ObOWi 279/25
Normen:
StVO § 46 Abs. 3 S. 1; StVO § 49 Abs. 4 Nr. 4;

Feststellungen zur Vollziehbarkeit der Auflage als Voraussetzung einer mit Geldbuße bedrohten Handlung; Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen

BayObLG, Beschluss vom 07.05.2025 - Aktenzeichen 201 ObOWi 279/25

DRsp Nr. 2025/8152

Feststellungen zur Vollziehbarkeit der Auflage als Voraussetzung einer mit Geldbuße bedrohten Handlung; Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen

1. Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung nach §§ 49 Abs. 4 Nr. 4, 46 Abs. 3 Satz 1 StVO setzt Feststellungen zur Vollziehbarkeit der Auflage voraus. Eine Auflage ist nicht schon deshalb sofort vollziehbar, weil der Adressat von dem ihr zugrundeliegenden begünstigenden Verwaltungsakt vor Eintritt der Bestandskraft Gebrauch macht. 2. Will der Tatrichter die Nebenbestimmung eines Verwaltungsakts als Bedingung werten, so hat er tatsächliche Feststellungen zu treffen, die dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung erlauben, ob seine Wertung allgemeine Erfahrungsregeln, Denkgesetze oder verbindliche Auslegungsregeln verletzt (Fortführung von BayObLG, Beschl. v. 14.11.2024 - 201 ObOWi 1072/24).

Tenor

I. Auf die Rechtsbeschwerde der Einziehungsbeteiligten wird das Urteil des Amtsgerichts vom 18.12.2024 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Aufrechterhalten bleiben die tatsächlichen Feststellungen dahingehend, dass die Einziehungsbeteiligte aus dem verfahrensgegenständlichen Transport ein Entgelt von 2.320 Euro erlangt hat.

II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

StVO § 46 Abs. 3 S. 1; StVO § 49 Abs. 4 Nr. 4;