BVerfG - Beschluss vom 20.02.2025
1 BvR 1493/21
Normen:
ErbStG 2009 § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2025, 902
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 15.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3401/16
BFH, vom 02.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen II R 22/18

Feststellungsbescheid für Zwecke der Schenkungsteuer in Gestalt der Einspruchsentscheidung als Gegenstand der Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluss vom 20.02.2025 - Aktenzeichen 1 BvR 1493/21

DRsp Nr. 2025/3602

Feststellungsbescheid für Zwecke der Schenkungsteuer in Gestalt der Einspruchsentscheidung als Gegenstand der Verfassungsbeschwerde

1. Dritter im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 ErbStG 2009 kann jede Person sein, die nicht mit dem Nutzungsüberlassenden übereinstimmt. 2. Bei der Beurteilung des einheitlich durchsetzbaren Betätigungswillens im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 lit. a) Alt. 1 ErbStG (Begünstigung im Falle einer Betriebsaufspaltung) ist an die ertragsteuerlichen Grundsätze zur Betriebsaufspaltung anzuknüpfen. 3. Im Übrigen kann, selbst wenn persönliche Beziehungen so eng sein sollten, dass dies einer Beherrschung gleichkommt, vom alleinigen Vorliegen einer familiären Beziehung nicht ohne Weiteres auf einen durchsetzbaren Betätigungswillen geschlossen werden. 4. Schließlich stellen die Fälle einer Übertragung von Betriebsvermögen auf Privatpersonen einerseits und auf eine GmbH andererseits auch für das Vorliegen begünstigten Schonvermögens im Hinblick auf eine Rückausnahme des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ErbStG 2009 unterschiedliche Fallkonstellationen dar.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

ErbStG 2009 § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe