OLG Brandenburg - Urteil vom 20.03.2025
5 U 50/24
Normen:
BGB § 985; BGB § 215; SachenRBerG § 116;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 10.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 192/22

Feststellungsklage auf Einräumung eines Notweges; Anspruch auf dauerhafte Verweigerung der Herausgabe eines Teils des Nachbargrundstücks

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.03.2025 - Aktenzeichen 5 U 50/24

DRsp Nr. 2025/5617

Feststellungsklage auf Einräumung eines Notweges; Anspruch auf dauerhafte Verweigerung der Herausgabe eines Teils des Nachbargrundstücks

Die Einräumung eines Notwegrechts an einem Grundstück setzt nach § 917 Abs. 1 S. 1 BGB voraus, dass das betreffende Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt. Eine fehlende Verbindung des Grundstücks mit einem öffentlichen Weg ist nicht nur dann anzunehmen, wenn das betroffene Grundstück von dem öffentlichen Weg durch dazwischen liegende Grundstücke völlig abgeschnitten ist, sondern schon dann, wenn eine vorhandene Verbindung für eine ordnungsgemäße Benutzung unzureichend ist.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Juni 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az. 1 O 192/22, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Berufungsstreitwert: 23.200,- €.

Normenkette:

BGB § 985; BGB § 215; SachenRBerG § 116;

Gründe

I.

1) 2)