OLG Hamm - Beschluss vom 06.01.2025
8 W 36/24
Normen:
BGB § 26; ZPO § 91a Abs. 1;
Fundstellen:
ZIP 2025, 266
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 12.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 195/24

Feststellungsklage gegen den Ausschluss eines Mitglieds aus einem Verein; Gebot des rechtlichen Gehörs

OLG Hamm, Beschluss vom 06.01.2025 - Aktenzeichen 8 W 36/24

DRsp Nr. 2025/618

Feststellungsklage gegen den Ausschluss eines Mitglieds aus einem Verein; Gebot des rechtlichen Gehörs

1. Der Ausschluss eines Mitglieds aus einem Verein kann mit Hilfe der Feststellungsklage gerichtlich überprüft werden. Der Kläger kann die Feststellung begehren, dass der Ausschließungsbeschluss unwirksam ist. Alternativ kann er die Feststellung beantragen, dass er noch Mitglied des Vereins ist. 2. Eine satzungsmäßige Einspruchsmöglichkeit steht der Klage gegen den Ausschluss nicht entgegen, wenn der Verein die Entscheidung des Rechtsmittelorgans böswillig verhindert oder ungebührlich verzögert. Eine Verzögerung von zehn Monaten ist in der Regel ungebührlich. 3. Die dem gesamtvertretungsberechtigten Vorstand zugewiesene Ausschlussentscheidung ist von dem Vorstand nicht nur in vertretungsberechtigter Zahl zu treffen, sondern von ihm auch dem Mitglied gegenüber in dieser Form abzugeben. 4. Eine von anderen Vorstandsmitgliedern einem gesamtvertretungsberechtigten Vorstandsmitglied erteilte Generalvollmacht zur Vertretung des Vereins ist unwirksam, soweit sie eine satzungsmäßige Vertretungsregelung unterlaufen würde. 5. Auch ohne ausdrückliche satzungsmäßige Anordnung hat der Verein vor der Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds das Gebot rechtlichen Gehörs (audiatur et altera pars) zu beachten.