1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Streitig ist die Berechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen aufgrund etwaiger Überentnahmen.
1. Der Kläger erzielte im Streitjahr 2013 Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus einer Steuerberaterkanzlei (a Straße 1, Stadt A) sowie der "XY Anwaltskanzlei" (b Straße 2, Stadt B).
Nachdem der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hatte, gab der Kläger seine Einkommensteuererklärung am 11.08.2015 ab. Die Höhe der Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Steuerberater schätzte der Kläger mit XXX € und aus der Rechtsanwaltskanzlei mit XXX €.
Unter dem Datum 10.11.2015 erließ der Beklagte unter Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) einen Bescheid über Einkommensteuer. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein und erklärte die Gewinne aus seiner Tätigkeit als Steuerberater mit XXX € und aus der Rechtsanwaltskanzlei mit XXX €.
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