FG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.03.2025
3 K 1127/22
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 10 Abs. 3;

Berücksichtigung von Beiträgen zur Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung und zur Invalidenversicherung als Sonderausgaben

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2025 - Aktenzeichen 3 K 1127/22

DRsp Nr. 2025/6669

Berücksichtigung von Beiträgen zur Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung und zur Invalidenversicherung als Sonderausgaben

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 10 Abs. 3;

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Beiträgen zur Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und zur Invalidenversicherung (IV) als Sonderausgaben.

Die Kläger sind Eheleute, die in den Veranlagungszeiträumen 2016, 2017 und 2018 (Streitjahre) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Ihr alleiniger Wohnsitz (§ 8 der Abgabenordnung --AO--) befand sich in der Stadt A/Deutschland.

Der XXXX geborene Kläger und die XXXX geborene Klägerin sind seit 2003 (Kläger) bzw. 2004 (Klägerin) bei der Firma B in der Stadt C/Schweiz nichtselbständig beschäftigt. In den Streitjahren waren sie Grenzgänger i.S. von Art. 15a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (BGBl II 1972, 1022) i.d.F. des Änderungsprotokolls vom 27. Oktober 2010 (BGBl II 2011, 1092; DBA-Schweiz).

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