FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.04.2024
5 K 2540/23
Fundstellen:
DStRE 2025, 550

FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.04.2024 (5 K 2540/23) - DRsp Nr. 2024/15235

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.04.2024 - Aktenzeichen 5 K 2540/23

DRsp Nr. 2024/15235

Ein Grundstück "gehört" der Personengesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 2a GrEStG, wenn es ihr aufgrund eines unter § 1 Abs. 1, 2, 3 oder 3a GrEStG fallenden Erwerbsvorgangs grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen ist. Ob das Grundstück zum Vermögen der Personengesellschaft gehört, richtet sich also weder nach Zivilrecht noch nach § 39 AO. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Vermögenszugehörigkeit eines Grundstücks ist der Zeitpunkt, in dem die Steuer für die Änderung des Gesellschafterbestandes gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG entsteht.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein gemäß § 1 Abs. 2a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) steuerpflichtiger Vorgang verwirklicht wurde.

Klägerin ist die A GmbH & Co. KG.