FG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.11.1986
III K 125/83
Fundstellen:
GmbHR 1987, 500

FG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.11.1986 (III K 125/83) - DRsp Nr. 1998/4152

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.1986 - Aktenzeichen III K 125/83

DRsp Nr. 1998/4152

1. Bringt ein stiller Gesellschafter sein bisheriges Einzelunternehmen in eine neu gegründete GmbH & Co. KG ein, so stellt diese Einbringung die Gegenleistung für das erworbene Gesellschaftsrecht dar. 2. Die GesSt ist gem. § 8 Nr. 1 a KVStG nach dem Wert des eingebrachten Betriebs zu bemessen.

Gründe:

I. Tatbestand:

streitig ist der Maßstab für die Festsetzung von Gesellschaftsteuer (GesSt).

1. Der Fabrikant ... (H.D.) hat am 17. Dezember 1974 mit privatschriftlichem Vertrag und am 24. Mai 1975 mit notariell beurkundetem Schenkungsvertrag sein als Einzelfirma unter dem Namen "C... D... " betriebenes Unternehmen zur Fabrikation und zum Vertrieb chirurgischer Instrumente in ... auf seine Ehefrau ... (R.D.) übertragen. Von der alle aktiven und passiven Wirtschaftsgüter umfassenden Übertragung waren ausgenommen:

a) Das Betrriebsgrundstück in ... (Grundbuch Heft ... , Abteilung ... laufende Nr. ...),

b) das Betriebsgrundstück in ... (Grundbuch Heft ..., Abteilung ..., laufende Nr. ... einschließlich der dazu gehörenden Darlehen bei der Volksbank... und der Bausparkasse,

c) ein Betrag von 400.000 DM, den H.D. der Firma darlehensweise überlassen hat.