FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.03.2025
14 V 14158/24
Normen:
ErbStG § 28 Abs. 3; AO § 222; FGO § 114 Abs. 1 S. 2;

Abgelehnter Antrag auf Stundung der Erbschaftsteuer

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.03.2025 - Aktenzeichen 14 V 14158/24

DRsp Nr. 2025/5220

Abgelehnter Antrag auf Stundung der Erbschaftsteuer

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 28 Abs. 3; AO § 222; FGO § 114 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Erbe seiner am 25. Mai 2022 verstorbenen Mutter B... (Erblasserin). Die weiteren Erben sind C... sowie D..., beide Kinder der Erblasserin und Geschwister des Antragstellers. Die drei Erben erwarben jeweils 1/3 des Nachlasses. Der Ehemann der Erblasserin und Vater der Erben im hiesigen Erbfall, E..., starb im Jahr 2016. Aufgrund dieses Erbfalls setzte der Antragsgegner gegenüber der Erblasserin Erbschaftsteuer in Höhe von 1.585.482 Euro fest.