FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.11.2024
8 K 4112/16
Normen:
KStG § 32a; AO § 169 Abs. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1;

Änderbarkeit der Einkommensteuerfestsetzung für 1999 im Zusammenhang mit dem Bau eines Einfamilienhauses

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2024 - Aktenzeichen 8 K 4112/16

DRsp Nr. 2025/470

Änderbarkeit der Einkommensteuerfestsetzung für 1999 im Zusammenhang mit dem Bau eines Einfamilienhauses

Tenor

Der Bescheid über Einkommensteuer 1999 vom 18. März 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. März 2016 wird dahingehend geändert, dass die verdeckten Gewinnausschüttungen insgesamt um 182.950 DM gemindert werden.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

[Tenor zu 1 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11.11.2024]

Normenkette:

KStG § 32a; AO § 169 Abs. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch um die Änderbarkeit der Einkommensteuerfestsetzung für 1999 nach § 32a Körperschaftsteuergesetz - KStG -.