FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.11.2024
8 K 8046/23
Normen:
AO § 152 Abs. 1; AO § 149 Abs. 4;

Verspätungszuschlag aufgrund verspäteter Körperschaftsteuererklärung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2024 - Aktenzeichen 8 K 8046/23

DRsp Nr. 2025/411

Verspätungszuschlag aufgrund verspäteter Körperschaftsteuererklärung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

AO § 152 Abs. 1; AO § 149 Abs. 4;

Tatbestand

Die B... e. V. ist eine internationale im Jahr 1... gegründete Organisation, deren Zweck die Förderung und Vernetzung der B... ist. Der Kläger wurde ... als deutschsprachiger Zweig der B... e. V. gegründet und vertritt die Länder Deutschland, Österreich und die Schweiz. Der Kläger ist nicht als gemeinnützig anerkannt.

Der Prozessbevollmächtigte war nach Aktenlage mit der Erstellung der Steuererklärungen für den Kläger beauftragt. Der Beklagte forderte mit einer Frist bis zum 8.4.2022 die Körperschaftsteuererklärung für 2020 vorzeitig an.

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