FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.03.2025
6 K 6028/20

FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.03.2025 (6 K 6028/20) - DRsp Nr. 2025/5212

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2025 - Aktenzeichen 6 K 6028/20

DRsp Nr. 2025/5212

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Streitig sind die Folgen aus einer Änderung von Steuerbescheiden im Anschluss an eine Hauptsacheerledigung in einem Klageverfahren der B... GmbH vor dem Finanzgericht (Aktenzeichen 6 K 6037/17).

Die Klägerin ist aus einer Verschmelzung der B... GmbH mit der C... GmbH hervorgegangen und war im Streitjahr 2010 als B... GmbH tätig. Gesellschafter der B... GmbH waren am 31. Dezember 2010 Frau D... zu 80 % und die E... GmbH zu 20 %.

Die B... GmbH erklärte für die Jahre 2008 bis 2010 folgende Gewinne bzw. Verluste:

Jahr Gewinn/Verlust (in €)
2008 + 177.741,-
2009 + 84.701,-
2010 ./. 19.613,-

Dem Klageverfahren 6 K 6037/17 der B... GmbH lag ein Sachverhalt zu Grunde, in dem vier Punkte streitig waren: die bilanzielle Erfassung von Ansprüchen auf Investitionszulage, Abfindungen an ausgeschiedene Arbeitnehmer, die Höhe einer Pensionsrückstellung sowie die Aktivierung von Ansprüchen auf öffentliche Zuschüsse, sog. GA-Mittel.