Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf ... € festgesetzt.
I.
Die Antragsteller begehren die Aussetzung der Vollziehung "des mit Bescheid vom 15.01.2025 festgesetzten Grundsteuermessbetrags".
Die Antragsteller sind Eigentümer zu je 1/2 der wirtschaftlichen Einheit Wohnungseigentum in ... Bremen, ..., Wohnung 1 - nachfolgend abgekürzt: Wohngrundstück -. Das Wohngrundstück befindet sich in einer Bodenrichtwertzone, für die der Bodenrichtwert bei Nutzung als Wohnbaufläche (Mehrfamilienhaus) nach den Feststellungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Bremen auf den 1. Januar 2022 1.600 €/qm beträgt.
Die Antragsteller reichten keine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den 1. Januar 2022 beim Antragsgegner ein.
Mit Grundsteuerwertbescheid - Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 - vom 22. September 2023 stellte der Antragsgegner den Grundsteuerwert ausgehend von einer Fläche von ... qm (= Anteil ...,0000 / 1000 an ... qm) und einem Bodenrichtwert von 1.600 €/qm mit ... € fest. Wegen der Einzelheiten der Berechnung des Grundsteuerwerts wird auf Bl. ... der Gerichtsakten (GA) Bezug genommen.
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