Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens für die Zeit bis zum 28.03.2024 werden den Klägern zu 75 % und dem Beklagten zu 25 % auferlegt. Die nach dem 28.03.2024 entstandenen Kosten tragen die Kläger vollumfänglich.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Höhe des Zinssatzes für Erstattungszinsen nach §
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