FG Düsseldorf - Urteil vom 19.05.2025
6 K 343/21 K,G,F
Normen:
KStG § 27; KStG § 28; KStG § 8 Abs. 3 S. 3;

Steuerliche Berücksichtigung des Vorliegens einer verdeckten Einlage durch den Verzicht auf eine Pensionszusage

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2025 - Aktenzeichen 6 K 343/21 K,G,F

DRsp Nr. 2025/6273

Steuerliche Berücksichtigung des Vorliegens einer verdeckten Einlage durch den Verzicht auf eine Pensionszusage

Tenor

Der Bescheid über Körperschaftsteuer 2016 vom 28.10.2020 und der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2016 vom 27.10.2020, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.01.2021, werden dahingehend geändert, dass das zu versteuernde Einkommen bzw. der Gewinn aus Gewerbebetrieb um 135.878 Euro gemindert wird. Der Bescheid zum 31.12.2016 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach §§ 27, 28 KStG vom 28.10.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.01.2021 wird dahingehend geändert, dass der Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2016 um 184.914 Euro erhöht wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 27; KStG § 28; KStG § 8 Abs. 3 S. 3;

Tatbestand

Die Klägerin ist durch die Verschmelzung der L. GmbH (L. GmbH) (Gesellschafter I.), der E. Y. GmbH (Gesellschafter Eheleute Y.) und der Q. GmbH (Gesellschafter W.) im Jahr 2001 neugegründet worden. Die vier Gesellschafter bildeten zunächst den Vorstand der Klägerin.