Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 und 2006 vom 4. Dezember 2007 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 12. Juni 2008 sowie der Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 2009 werden dahingehend abgeändert, dass Heimaufwendungen i. H. v. 19.865 EUR im Jahr 2005 und 7.319 EUR im Jahr 2006 (vor Abzug der zumutbaren Belastung) als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG berücksichtigt werden.
Die Berechnung der festzusetzenden Steuerbeträge wird dem Beklagten übertragen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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