FG Hamburg - Beschluss vom 20.10.2025
4 V 106/25
Normen:
AO § 284 Abs. 8; FGO § 69 Abs. 3; FGO § 114;

FG Hamburg - Beschluss vom 20.10.2025 (4 V 106/25) - DRsp Nr. 2025/13815

FG Hamburg, Beschluss vom 20.10.2025 - Aktenzeichen 4 V 106/25

DRsp Nr. 2025/13815

1. Der Antrag auf Anordnung der Erzwingungshaft nach § 284 Abs. 8 AO ist kein Verwaltungsakt; vorläufiger Rechtsschutz ist daher nicht über einen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO zu suchen, sondern über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO. 2. Das Ersuchen zur Haftanordnung nach § 284 Abs. 8 AO liegt im Ermessen der Vollstreckungsbehörde. 3. Hat die Vollstreckungsbehörde keine Ermessensentscheidung getroffen, ist diese nach § 114 FGO zu verpflichten, den Antrag auf Anordnung der Erzwingungshaft zurückzunehmen.

Normenkette:

AO § 284 Abs. 8; FGO § 69 Abs. 3; FGO § 114;

Gründe

Die Antragstellerin hat am 23.09.2025 beim Finanzgericht Hamburg einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom xx.xx.2013 der Familienkasse Nord betreffend eine Erstattung nach § 37 Abs. 2 AO in Höhe von 1.159,50 Euro gestellt. Der Begründung dieses Antrags ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Hintergrund begehrt, dass der Antragsgegner auf Ersuchen der Familienkasse Nord gegenüber der Antragstellerin die Vollstreckung dieser Forderung betreibt und unter dem 30.07.2025 beim Amtsgericht A die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft beantragt hat.