Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Aussetzung der Vollziehung von Tabaksteuer.
Im Auftrag der Staatsanwaltschaft A führte das Zollfahndungsamt B ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller unter anderem wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei nach § 374 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) durch. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind im Schlussbericht vom 02.08.2023 festgehalten, auf den insoweit Bezug genommen wird. Das Zollfahndungsamt kommt darin bzw. im späteren Bescheid zu folgenden Feststellungen:
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