FG Hessen - Urteil vom 31.10.2024
5 K 1126/23
Normen:
RennwLottG § 36;

Besteuerung von virtuellen Automatenglücksspielen nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz

FG Hessen, Urteil vom 31.10.2024 - Aktenzeichen 5 K 1126/23

DRsp Nr. 2025/2782

Besteuerung von virtuellen Automatenglücksspielen nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz

1. Das RennwLottG verstößt hinsichtlich der virtuellen Automatensteuer nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dessen Schutzbereich auch eine juristische Person mit Sitz in der EU unterfällt. 2. Die unterschiedliche Besteuerung des virtuellen und des terrestrischen Automatenspiels ist mangels gleichartiger Leistungen ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

RennwLottG § 36;

Tatbestand

Die Klägerin ist eine in A ansässige internationale Veranstalterin virtuellen Automatenspiels, für das sie über die dort erforderliche Lizenz verfügt. Seit einigen Jahren stellt sie ihr Angebot auch Kunden aus Deutschland zur Verfügung. Nachdem mit dem Staatsvertrag vom 29.10.2020 zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV 2021) die Länder ab 01.07.2021 die Möglichkeit zur Erlaubniserteilung in Deutschland hierfür geschaffen haben, hat die Klägerin eine entsprechende Erlaubnis eingeholt.