FG Köln - Beschluss vom 08.04.2025
4 V 444/25
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; AO § 233a; AO § 238 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2025, 1301
DB 2025, 1517

Aussetzung der Vollziehung von Aussetzungszinsen

FG Köln, Beschluss vom 08.04.2025 - Aktenzeichen 4 V 444/25

DRsp Nr. 2025/6275

Aussetzung der Vollziehung von Aussetzungszinsen

Tenor

Der Bescheid über Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 2017 bis 2019 sowie zum Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2017 bis 2019 vom 07.01.2025 wird bis einen Monat nach Entscheidung über den anhängigen Einspruch i.H.v. ... € von der Vollziehung ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; AO § 233a; AO § 238 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) von Aussetzungszinsen.

Die Antragsteller hatten sich mit Einsprüchen gegen aufgrund einer Betriebsprüfung ergangene Änderungsbescheide zur Einkommensteuer 2017 bis 2019 (Bescheide vom 03.01.2023) gewandt. Zudem hatten sie beim Antragsgegner AdV beantragt, die dieser zunächst mit Verfügungen vom 01.02.2023 abgelehnt hatte. Nachdem die Antragsteller hinsichtlich der Einkommensteuer 2017 bis 2019 einen gerichtlichen Antrag auf AdV gestellt hatten, welcher beim beschließenden Gericht unter dem Az. 4 V .../23 geführt wurde, verständigten sich die Beteiligten schlussendlich auf eine AdV der Einkommensteuer 2017 bis 2019 und des zugehörigen Solidaritätszuschlags (gegen Sicherheitsleistung).