Der Bescheid über Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 2017 bis 2019 sowie zum Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2017 bis 2019 vom 07.01.2025 wird bis einen Monat nach Entscheidung über den anhängigen Einspruch i.H.v. ... € von der Vollziehung ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Die Beschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) von Aussetzungszinsen.
Die Antragsteller hatten sich mit Einsprüchen gegen aufgrund einer Betriebsprüfung ergangene Änderungsbescheide zur Einkommensteuer 2017 bis 2019 (Bescheide vom 03.01.2023) gewandt. Zudem hatten sie beim Antragsgegner AdV beantragt, die dieser zunächst mit Verfügungen vom 01.02.2023 abgelehnt hatte. Nachdem die Antragsteller hinsichtlich der Einkommensteuer 2017 bis 2019 einen gerichtlichen Antrag auf AdV gestellt hatten, welcher beim beschließenden Gericht unter dem Az. 4 V .../23 geführt wurde, verständigten sich die Beteiligten schlussendlich auf eine AdV der Einkommensteuer 2017 bis 2019 und des zugehörigen Solidaritätszuschlags (gegen Sicherheitsleistung).
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